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Zum 10. Fakultätsbesuch des TUMKollegs am 07.12.2022 durften wir einen faszinierenden Einblick in die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, oder wie sie inzwischen heißt, School of Management. 

Zunächst stellte der Programmdirektor der Bachelorstudiengänge und Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prof. Phillipp Maume sich und die Fakultät vor.  Die TUM School of Management wurde erst vor 20 Jahren gegründet, trotzdem ist sie mit 6500 Studenten und 55 Professoren die größte Wirtschaftsfakultät in Deutschland. Mindestens genau so interessant ist, dass die TU nicht nur am Stammgelände in München, sondern auch an vier weiteren Standorten vertreten ist. Einerseits an den nahe gelegenen Standorten Garching und Weihenstephan, aber auch in Straubing und Heilbronn. Der Campus Heilbronn ist besonders interessant, da er in Kooperation mit der Schwarz Stiftung aufgebaut wurde, weshalb der Campus einen besonderen Fokus auf Familienunternehmen hat.  Prof. Maume ging auch auf seine Tätigkeit als Professor ein. Er ist nicht der typische BWL Professor, da er Jurist ist und trotzdem einen eigenen Lehrstuhl an der Fakultät hat. Er erklärte uns, dass es wichtig ist, auch Jura zu unterrichten, da die Studenten auch ein Basiswissen auf dem Gebiet Recht brauchen, um später ein Unternehmen erfolgreich leiten zu können. Des Weiteren betonte er, dass die Fakultät in Universitätsrankings führe, weil großer Wert auf das Fördern unternehmerischen Denkens, Internationalität und die Kooperation mit Unternehmen gelegt wird. Mehr als ein Drittel der Studenten komme aus dem Ausland und in Zukunft werden alle Studiengänge auf Englisch unterrichtet werden. Die richtigen Verbindungen in die Wirtschaft werden durch das wissenschaftliche Arbeiten in diversen Unternehmen gelegt.

Er stellte dann das Studium des „TUM-BWL“ (oder Bachelor of Management and Technology, wie es nun heißt) vor, eine einzigartige Kombination von Wirtschafts- und Naturwissenschaften, wobei 70% der Bewertung der Wirtschaft und 30% den Naturwissenschaften beigemessen wird. Das soll den Studierenden später helfen, Wissenschaftler in den Unternehmen besser zu verstehen.  

Nach diesem sehr offenen und interessanten Vortrag, der unser Interesse geweckt hat und von vielen Fragen begleitet worden ist, legten wir eine kleine Pause ein. 

Der nächste Vortrag kam von Michael Primbs, einem Mitarbeiter im Lehrstuhl von Prof. Maume. Er bearbeitete dabei mit uns einen Fall im Kaufrecht. Konkret lautete das Szenario so: 
 

„K bekommt zu ihrem 17. Geburtstag von ihrer Tante T mit Einverständnis der Eltern einen 50-€-Schein geschenkt. Eine Woche später geht sie damit zur Boutique der V, wo sie einen Pullover entdeckt, der ihr gut gefällt. V erklärt der K, der Pullover koste 75 Euro. Sie könne den Pullover jedoch gleich mitnehmen, wenn sie zunächst 50 Euro als Anzahlung leistet. K verspricht, die restlichen 25 Euro, die sie von ihrem Taschengeld nehmen will, in der Folgewoche vorbeizubringen, zahlt die 50 Euro und nimmt den Pullover gleich mit. Die Eltern sind mit dem in ihren Augen überteuertem Kleidungsstück nicht einverstanden. Sie fordern K auf, den Pullover zurückzubringen. K lässt den Pullover aber zunächst im Schrank liegen. Auch vergisst sie, den restlichen Kaufpreis zu bezahlen. Nach zwei Wochen wird V ungeduldig und fordert K auf, endlich die noch offenen 25 Euro zu begleichen.

Gefragt wurde dann dazu, ob die Verkäuferin ihr Geld zu Recht verlangt und ob, wenn sie das Geld nicht bekäme, mindestens ihren Pullover zurückbekommen würde.

Herr Primbs zeigte uns dabei den Vierschritt, in dem solche Fälle immer bearbeitet werden müssen:

Dafür müssen wir uns im Obersatz eine Frage stellen, die es dann zu beantworten gilt. In unserem Fall war es: Gab es beidseitig eine gültige Willenserklärung? Diese braucht man nämlich, um einen Kaufvertag abzuschließen.

Danach werden Definitionen aufgelistet, dies sind üblicherweise Paragraphen aus Gesetzen. Wichtig waren dabei die §§106, 145, 147 BGB. Diese definieren die begrenzte Geschäftsfähigkeit von K und die Willenserklärungen.

Nun wird subsummiert, also bewiesen, ob die Definitionen auf den Fall zutreffen. Hier ist das der Fall.

Im letzten Schritt kommen wir zu einem Ergebnis, das lautet, dass K keine gültige Willenserklärung wegen des Widerrufs ihrer Eltern hat und so der Kaufvertrag nicht zustande kommt, erhält V also ihren Pullover und K ihr Geld zurück.

Nach der Fallbearbeitung sprach Herr Primbs noch über seine Fachrichtung, das Sportrecht und seine frühere Tätigkeit beim FC Bayern. So neigte sich ein sehr interessanter Besuch der School of Management dem Ende zu.

Besonderen Dank wollen wir an Prof. Maume und Herrn Primbs aussprechen, die den Tag so interessant für uns gestaltet haben.

Alexander Hutanu, Malwina Chmura

Bilder: Jakob Klinger, Alexander Hutanu